StartRatgeberBarrierefreiheit und BFSG

Barrierefreie Website und BFSG: was für Betriebe vor Ort wirklich gilt.

Abmahn-Mails machen aus dem BFSG ein Schreckgespenst. Dabei fällt längst nicht jede Betriebs-Website unter das Gesetz: woran du erkennst, ob deine Seite betroffen ist, und welche Handgriffe sich für alle Kunden lohnen.

Betrieb · 6 Min. Lesezeit · Stand: Juni 2026

Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt, landen bei vielen Inhabern Mails mit Betreffzeilen wie „Ihre Website ist nicht mehr zulässig“. Die Wirklichkeit ist deutlich unaufgeregter: Das BFSG betrifft längst nicht jede Betriebs-Website, und für die kleinsten Betriebe gibt es eine ausdrückliche Ausnahme. Hier liest du, wie du einordnest, ob deine Seite überhaupt drunterfällt - und warum sich ein paar Handgriffe für Barrierefreiheit trotzdem lohnen.

01Was das BFSG regelt - und was nicht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit Ende Juni 2025. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sind: nutzbar auch für Menschen, die schlecht sehen, keine Maus bedienen können oder sich Seiten vorlesen lassen. Ein allgemeines Website-Gesetz ist es nicht. Ob deine Seite betroffen ist, hängt nicht davon ab, dass du eine Website hast, sondern davon, was sie tut.

Wichtig ist auch die Blickrichtung des Gesetzes: Es schützt Verbraucher. Eine Seite, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, fällt nicht darunter. Und es geht um Dienstleistungen, die elektronisch abgewickelt werden - nicht um die digitale Visitenkarte deines Betriebs mit Öffnungszeiten und Anfahrt.

02Ist deine Website betroffen? Die Kernfrage

Die Kernfrage lautet: Können Kunden auf deiner Website selbst etwas abschließen? Unter das Gesetz fallen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr - also Seiten, über die Verbraucher online kaufen, verbindlich buchen oder bestellen. Ein Online-Shop, eine Terminbuchung mit fester Zusage, ein Gutschein-Verkauf direkt auf der Seite: Das sind solche Fälle.

Nicht gemeint ist die reine Info-Website: Leistungen, Fotos, Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummer. Auch ein Kontaktformular macht aus deiner Seite noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr - du nimmst damit eine Nachricht an, es kommt kein Vertrag zustande. Wer eine klassische Betriebs-Website ohne Shop und ohne Online-Buchung betreibt, steht beim BFSG also mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht auf der Liste.

Bist du unsicher, ob dein Buchungs-Tool nur eine Anfrage sammelt oder schon einen verbindlichen Abschluss herstellt, hilft ein Blick in die Bestätigung, die deine Kunden bekommen - und im Zweifel die Nachfrage beim Anbieter des Tools.

03Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Selbst wenn deine Website online verkauft oder verbindlich bucht, gibt es eine zweite Hürde, bevor Pflichten greifen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das trifft auf einen großen Teil der Salons, Restaurants, Studios und Handwerksbetriebe zu.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens gilt die Ausnahme für Dienstleistungen: Stellst du selbst Produkte her, die unter das Gesetz fallen, etwa Geräte mit Bildschirm und Bedienoberfläche, gelten dafür eigene Regeln. Zweitens wächst ein Betrieb auch aus der Ausnahme heraus - wer die Schwellen überschreitet, sollte das Thema neu prüfen.

Und falls dein Betrieb tatsächlich betroffen ist: kein Grund zur Panik, aber ein Grund für einen Plan. Was dann konkret verlangt wird, klärst du am besten über die offiziellen Anlaufstellen aus Abschnitt 05 - nicht über das erstbeste Angebot, das mit Abmahnungen droht.

04Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt

Auch ohne Pflicht ist Barrierefreiheit kein Thema für die lange Bank, denn sie deckt sich fast vollständig mit dem, was eine gute Website ohnehin braucht. Gut lesbare Kontraste helfen nicht nur Menschen mit Sehbehinderung, sondern jedem, der dein Angebot mittags in der Sonne auf dem Handy liest. Beschriftete Formularfelder verhindern Abbrüche bei allen Kunden. Alt-Texte beschreiben deine Bilder für Vorlesesoftware - und nebenbei für Suchmaschinen.

Dazu kommt deine Kundschaft selbst: Stammkunden werden mit dem Betrieb älter. Wer die Schrift auf deiner Website ohne Brille nicht entziffern kann oder den winzigen Buchungs-Knopf auf dem Handy nicht trifft, ruft nicht an - er geht weiter. Barrierefreiheit ist deshalb weniger Paragraf als Service: Sie macht deine Seite für alle leichter benutzbar, nicht nur für wenige.

05Einfache erste Schritte - Kür statt Pflicht

Du brauchst dafür kein Zertifikat und keinen Umbau. Diese Handgriffe bringen jede Betriebs-Website spürbar voran:

Merkliste: Barrierefreiheit zum Selbermachen.
1. Kontraste prüfen: Hellgrauer Text auf weißem Grund sieht elegant aus und ist schlecht lesbar
2. Alt-Texte ergänzen: Jedes Bild mit Aussage bekommt eine kurze Beschreibung im Bild-Feld deines Website-Systems
3. Formulare beschriften: Jedes Feld trägt einen sichtbaren Namen, Fehlermeldungen stehen in Worten da statt nur als roter Rahmen
4. Links sprechend benennen: „Speisekarte ansehen“ statt „hier klicken“
5. Tastatur-Test: Einmal mit der Tab-Taste durch die Seite - erreichst du jedes Menü und jeden Knopf?
6. Überschriften als Struktur nutzen, nicht als Deko

Wenn dein Betrieb wirklich unter das BFSG fällt, gilt: verlässliche Quellen statt Angst-Angebote. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erklärt die Anforderungen kostenlos und verständlich, auch Kammern wie IHK und Handwerkskammer informieren ihre Mitglieder. Vorsicht bei Diensten, die per Skript-Einbau sofortige Barrierefreiheit versprechen: Echte Barrierefreiheit steckt in der Struktur der Seite selbst, nicht in einem nachträglich übergelegten Schalter.

06Fazit: prüfen statt in Panik geraten

Zur Einordnung: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn deine Website Geschäfte mit Verbrauchern abschließt und die Kleinstunternehmen-Ausnahme bei dir nicht greift - oder du dir bei der Einordnung unsicher bist -, lohnt der kurze Draht zu Kammer oder Anwalt, bevor du Geld in ein Hilfsangebot steckst.

Dein nächster Schritt: Beantworte die zwei Fragen aus diesem Artikel. Schließt meine Website selbst Geschäfte mit Verbrauchern ab? Und ist mein Betrieb größer als ein Kleinstunternehmen? Zweimal Nein heißt: sehr wahrscheinlich keine BFSG-Pflicht - die Handgriffe aus Abschnitt 05 lohnen sich trotzdem, weil sie jeden Kunden betreffen. Und wenn du das Thema lieber abgibst: Bei Apollon gehören lesbare Kontraste, Alt-Texte und bedienbare Formulare von Anfang an zu jeder Website dazu.

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